Allgemeine Geschäftsbedingungen der TecBridge UG (haftungsbeschränkt) 

1. Vertragspartner


Vertragsparteien im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) sind die TecBridge UG (haftungsbeschränkt), Am Gänsgraben 42 c, 84030 Ergolding (nachfolgend: „TecBridge“) und der Auftraggeber (nachfolgend zusammen: „Vertragsparteien“). 

 

2. Geltungsbereich 


2.1 Diese AGB gelten ausschließlich. Sie finden ferner Anwendung auf alle zukünftigen Bestellungen, Aufträge und sonstigen Vereinbarungen der Parteien, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas Anderes.

2.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als TecBridge ihrer Geltung ausdrücklich zuvor zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und TecBridge dem nicht ausdrücklich widerspricht.

2.3 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


3. Vertragsgegenstände und Vertragsschluss


3.1 Der Inhalt und Umfang der jeweiligen konkreten vertragsgegenständlichen Leistungen (Vertragsgegenstand) setzt sich zusammen aus diesen AGB und den hierauf explizit verweisenden Anlagen, sowie den Angaben in den Leistungsscheinen und Angeboten von TecBridge (nachfolgend zusammen: „Vertrag“).

3.2 Soweit die Vertragsparteien nichts Anderes schriftlich vereinbaren, kommt der Vertrag mit der Auftragsbestätigung durch TecBridge zustande.


4. Allgemeine Pflichten der Vertragsparteien


4.1 Die Vertragsparteien haben sich umgehend und fortlaufend über alle Umstände aus ihrer eigenen unternehmerischen Sphäre zu informieren, die Auswirkung auf Zusammenarbeit haben können (z. B. Weggang oder Austausch von mit dem Vorhaben befassten Mitarbeitern, Ressourcenmangel). 

4.2 Die Vertragsparteien haben während der Zusammenarbeit Ansprechpartner, bzw. Ansprechpartnerinnen (nachfolgend: „Ansprechpartner“) zu benennen, die für die jeweils definierten Aufgaben und Rollen zuständig sind. Der Austausch der Ansprechpartner und die Änderung ihrer Rollen haben stets in Abstimmung mit der anderen Vertragspartei zu erfolgen. 

4.3 Weitergehende gegenseitige Pflichten der Vertragsparteien werden – je nach Vertragsgegenstand – in den Leistungsscheinen geregelt. 

4.4 Kritische Sicherheitslücken („Zero-Day-Schwachstellen“), die insbesondere solche, die von nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden (z. B. BSI-Warnungen) gemeldet werden, stellen oftmals eine ernsthafte Bedrohung für die Auftraggeber dar und erfordern eine umgehende Reaktion durch TecBridge, die aufgrund der zeitlichen Kritikalität nicht im Rahmen förmlicher Anfragen und/oder Beauftragungen bearbeitet werden können. TecBridge hat das Recht,      Warnungen und Empfehlungen der Sicherheitsbehörden zum Schutze der Auftraggeber unmittelbar und ohne vorherige Absprache mit dem Auftraggeber umzusetzen, wenn eine solche vorherigen Absprache aufgrund des Zeitverlustes zu einem Risiko für den Auftraggeber führt und andernfalls die Sicherheit der Daten und IT-Systeme des Auftraggebers nicht oder nicht umfassend gewährleistet werden kann. 

4.5 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Aufwände für die Bearbeitung solch kritischer Sicherheitslücken und die daraus entstehende unmittelbare Gefahren nicht vorherseh- oder kalkulierbar sind. Daher sind diese ggf. nicht durch die vorab festgelegte Vergütungen/Budgetplanungen abgedeckt und müssen vom Auftraggeber gesondert vergütet werden. Die Pflicht von TecBridge, den Auftraggeber auch in diesen Fällen umfassend und zeitnah zu informieren, bleibt unberührt.


5. Zahlungsbedingungen und Preisanpassungen


5.1 Die Details der Vergütungen sind im Angebot oder den Leistungsscheinen geregelt und verstehen sich stets jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.2 Soweit im Angebot oder den Leistungsscheinen nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Abrechnung auf Grundlage des tatsächli­chen und zu dokumentierenden Aufwandes. Von TecBridge erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind ­unverbindlich. Es wird darauf hingewiesen, dass TecBridge keinen Einfluss auf die Preis- und Kostenpolitik von Drittanbietern und Lizenzgebern (z. B. Microsoft) hat und dies dazu führen kann, dass sich diese Preise     und Konditionen (z. B. Lizenzkosten) im Laufe der vertraglichen Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber verändern. Diese Änderungen haben keinen Einfluss auf die vertragsgegenständlichen Leistungen und das Vertragsverhältnis         mit TecBridge. Etwaige Sonderkündigungsrechte des Auftraggebers im Falle einer solchen Preisänderung bleiben unberührt.

5.3 Zahlungsforderungen („Rechnungen“) von TecBridge sind sofort nach Erhalt der Rechnung fällig und innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen, es sei denn, TecBridge weist auf der Rechnung eine andere  Zahlungsfrist aus oder es besteht eine anderweitige Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

5.4 TecBridge kann Rechnungen und Zahlungserinnerungen auf elektronischem Weg stel­len und übermitteln. 

5.5 Ist der Auftraggeber mit Vorschüssen, Teilzahlungen oder Abschlagszahlungen im Verzug und leistet der Auftraggeber auch binnen einer daraufhin gesetzten weiteren Zahlungsfrist von mindestens vierzehn (14) Tagen mit dem Hinweis von TecBridge, weitere Arbeiten vorerst einzustellen, nicht, steht TecBridge, unbeschadet der sonstigen Ansprüche, ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

5.6 TecBridge kann die Preise der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die jeweilige Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Hard- und Software sowie Energie, die Nutzung von Kommunikationsnetzen oder die Lohnkosten erhöhen oder absenken, deutliche Funktionserweiterungen oder Funktionsreduzierungen der bereitgestellten Leistungen    stattfinden oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. Inflation) zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Lohnkosten, dürfen nur in dem         Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für Hard- und Software, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Hardwarekosten,       sind von TecBridge die Preise gleichwohl zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

5.7 TecBridge wird den Auftraggeber über Änderungen der Preise und Kosten unter Angabe der in Ziff. 5.6 genannten Gründe spätestens zwölf (12) Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren.


6. Vertragslaufzeiten


6.1 Die Laufzeit der einzelnen Leistungsscheine (bzw. wie im Angebot geregelt) richtet sich nach den darin enthaltenen Vereinbarungen. Der Auftraggeber kann Leistungsscheine unter Einhaltung der entsprechenden (ggf. dort genannten) Regelungen kündigen, erstmals zum Ende der jeweiligen Mindestvertragslaufzeit. Erfolgt die Kündigung nicht oder nicht fristgerecht, verlängert sich das Vertragsverhältnis (der Leistungsschein) jeweils um die Dauer der ursprünglichen     (Mindest-)vertragslaufzeit. 

6.2 Für auftragsgemäß begonnene, aber bis zur Kündigung noch nicht abgeschlossene Leistungen ist vom Auftraggeber eine anteilige Vergütung entsprechend des Fertigstellungsgrades zu entrichten. Im Falle einer vom Auftraggeber    veranlassten oder gewünschten Kündigung der Vertragsbeziehung oder auch nur Unterbrechung der vertragsgegenständlichen Leistungen ist zudem eine Vergütung fällig, soweit TecBridge in Erwartung der Durchführung dieser          Leistungen nachweislich bereits konkrete Aufwendungen hatte oder veranlasst hat (z. B. Ressourcen für den Auftraggeber abgestellt, die jedoch in Folge der Unterbrechung/Beendigung nicht mehr anderweitig eingesetzt werden           konnten).

6.3 Das Recht der Vertragsparteien, Verträge bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn 

        a) der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen mit mehr als 30 Tagen nach der zweiten Mahnung in Verzug ist oder

        b) der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät, oder sonstige Umstände bei vernünftiger Wertung aus Sicht von TecBridge die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers befürchten lassen, für den Auftraggeber ein Insolvenzverfahren           beantragt oder mangels Masse abgelehnt worden ist oder eine Löschung oder Liquidation des Auftraggebers im Handelsregister beantragt oder eingetragen worden ist; 

        c) eine der Vertragsparteien auch nach schriftlicher Abmahnung gegen elementare Pflichten des Vertrages in schwerwiegender Weise verstößt.

6.4 Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform (Textform ist nicht ausreichend).


7. Mangelrechte


7.1 Die Verjährung für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 12 Monate. Schadensersatzansprüche aufgrund von Sachmängeln, mit Ausnahme von Ansprüchen wegen vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie von            Ansprüchen auf Grund von Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, verjähren ebenfalls in 12 Monaten. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Reglung unberührt.

7.2 Die Rechte wegen Mängeln sind ausgeschlossen, sofern diese 

        a) daraus resultieren, dass ohne die erforderliche Zustimmung von TecBridge oder dem Hersteller, Änderungen an von TecBridge bereitgestellten, betriebenen oder überwachten Systemen vorgenommen wurden oder       

        b) die bereitgestellten oder empfohlenen Maßnahmen zur Pflege und Wartung der Vertragsgegenstände (insbesondere, aber nicht abschließend, die Einspielung, Installation, Implementierung von Updates, Patches, Upgrades oder          Sicherheitsfeatures nicht umgesetzt wurden oder

        c) die Systeme, bzw. die IT-Infrastruktur entgegen der vorherigen Information und Empfehlung über den „end-of-support“-Zeitraum hinaus genutzt werden. 

7.3 Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich anzuzeigen.


8. Haftung


8.1 Die Vertragsparteien haften einander stets und unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, nach dem Produkthaftungsgesetz und aufgrund einer übernommenen Garantie sowie bei Verletzung von Leben,  Körper oder Gesundheit. Diese Haftung bleibt durch die nachstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

8.2 Eine Haftung der Vertragsparteien, deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässig-keit ist ausgeschlossen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um eine schuldhafte Verletzung von elementaren                Vertragspflichten handelt, mithin solchen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde. In diesen    Fällen ist die Haftung der Vertragsparteien der Höhe nach jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden – maximal jedoch auf einen Betrag in Höhe von 125.000,00 € begrenzt.

8.3 Eine über den in Ziff. 8.2 genannten Betrag hinausgehende Haftung der Vertragsparteien besteht im Falle leichter Fahrlässigkeit nicht. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder für sonstige              Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden auch für die persönli­che Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der Vertragsparteien Anwendung. 

8.4 Die Haftung von TecBridge im Falle von Datenverlust oder Datenwiederherstellung ist in jedem Fall der Höhe nach begrenzt, und zwar auf den Schaden, der auch bei regelmäßiger und sachgemäßer Datensicherung (zumindest        halbtägliche Anfertigungen von Sicherungskopien) durch den Auftraggeber eingetreten wäre.


9. Force Majeure


9.1 Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt ("Force Majeure") vorliegt, sind die Vertragsparteien zeitweise von ihren Leistungspflichten befreit. 

9.2 Force Majeure ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder sonstige außergewöhnliche Umweltereignisse oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht    und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht      wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. 


10. Abnahme


10.1 Soweit es sich bei den Leistungen (wie in den Leistungsscheinen und Angeboten festgelegt) um Werkleistungen handelt, wird der Auftraggeber die Abnahme erklären, sofern TecBridge die zwischen den Parteien festgelegten           Abnahmekriterien erfüllt. 

10.2 Einzelheiten der Abnahmen, insbesondere Abnahmetermine, Abnahmekriterien und Abnahmeprüfungen (inklusive Festlegung der Fehlerklassen) werden von den Vertragsparteien einvernehmlich in den jeweiligen Leistungsscheinen  und/oder in den sonstigen Anlagen näher definiert.


11. Nutzungsrechte 


11.1 Software, die TecBridge vertragsgemäß von Drittanbietern beschafft, bzw. im Auftrag des Auftraggebers lizenziert, unterliegt ausschließlich den Nutzungs- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Drittanbieter. 

11.2 Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhält der Auftraggeber an den von TecBridge entwickelten Arbeitsergebnissen ein einfaches (nicht ausschließliches), räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die             Arbeitsergebnisse für eigene interne Zwecke zu nutzen und zu bearbeiten. Dies umfasst auch die Nutzung durch Dritte für den Auftraggeber, zum Beispiel andere Dienstleister des Auftraggebers. Arbeitsergebnisse im Sinne von Ziff. 11.1       ind Anpassungen von Software sowie von TecBridge erstellte Dokumentationen. 


12. Eigentumsvorbehalt 


12.1 TecBridge behält sich das Eigentum an verkaufter Hard- und Software bis zum Eingang der vereinbarten Vergütung vor. 

12.2 Bis zum Eigentumsübergang ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vertragsgegenstände sachgemäß und pfleglich zu behandeln. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. In      diesem Falle tritt der Auftraggeber jedoch in Höhe des Rechnungswerts der Forderung bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der                         unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an TecBridge ab. TecBridge nimmt diese Abtretung an. Unbesehen der Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung zum Einzug der       Forderung ermächtigt. 

12.3 In diesem Zusammenhang verpflichtet sich TecBridge, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange und soweit der Auftraggeber seinen Zahlungs­verpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder        ähnlichen Verfahrens über das Vermögen gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.


13. Subunternehmer


13.1 TecBridge hat das Recht, für die Erbringung und Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen Subunternehmer einzusetzen. Hierfür holt TecBridge die vorherige Zustimmung ein. Der Auftraggeber wird die Zustimmung zur   Einschaltung von Subunternehmern jedoch nicht ohne wichtigen Grund verweigern.

13.2 Die Verpflichtung von TecBridge, die Subunternehmer sorgfältig auszusuchen und nach Maßgabe dieser AGB ebenso zu verpflichten, bleibt unberührt.


14. Änderungsverfahren (Change-Request Verfahren)


14.1 Wünscht der Auftraggeber eine Änderung einer vertragsgegenständlichen Leistung oder wesentliche Abweichungen und Anpassungen dazu („Change-Request“), hat er dies TecBridge mitzuteilen. TecBridge prüft diesen Change-     Request und teilt dem Auftraggeber das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen des Projektzeitplans mit. 

14.2 Bei mehreren jeweils anhängigen Change-Requests werden die Vertragsparteien erforderlichenfalls rechtzeitig deren Priorisierung vereinbaren, um Engpässe zu vermeiden. Die Vertragsparteien haben dabei stets die fachlichen,      organisatorischen und personellen Interessen des jeweils anderen angemessen zu berücksichtigen.

14.3 Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die  Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.

14.4 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. 


15. Nachvertragliche Unterstützungsleistungen 


15.1 Die Details etwaiger Unterstützungsleistungen im Nachgang zu einem beendeten Vertragsverhältnis werden die Vertragsparteien in einer Beendigungsvereinbarung regeln („Exit-Vereinbarung“). Die Verhandlungen über die Exit-       Vereinbarung sind frühestmöglich vor dem ordentlichen Ende des Vertrages oder eines Leistungsscheins oder, im Fall einer Kündigung, unmittelbar nach Abgabe der Kündigungserklärung aufzunehmen. 

15.2 Davon abgesehen, wird TecBridge im Falle der Vertragsbeendigung die Überleitung der Dienste an den Auftraggeber oder an einen vom Auftraggeber bestimmten Dritten in angemessenem Rahmen unterstützen. Unter               angemessener Unterstützung verstehen die Vertragsparteien die volle Kooperation und Ansprechbarkeit in Bezug auf alle Anfragen zu Daten, Informationen und Dokumentationen bezüglich der Dienste. Darüberhinausgehende            Transferleistungen (Schulungen; Wissens- und Knowhow-Transfer) sind durch den Auftraggeber zu vergüten. Hierzu hat TecBridge ein vorheriges Angebot zu erstellen.


16. Geheimhaltung und Vertraulichkeit


16.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche vertraulichen Informationen betreffend die jeweils andere Partei, die ihnen im Zuge der Geschäfts- oder Vertragsbeziehung bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und nur zu verarbeiten, soweit dies für den Vertragsgegenstand erforderlich ist.

16.2 Etwaige zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarungen gelten ergänzend und bleiben Bestandteil des Vertragsverhältnisses.


17. Datenschutz und Datensicherheit


17.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich in ihrem Verantwortungsbereich, die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz von personenbezogenen Daten zu treffen und aufrechtzuerhalten und auch im   Übrigen die einschlägigen gesetzlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jene der EU-Datenschutz-Grundverordnung einhalten. 


18. Abwerbeverbot


18.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, während der Vertragslaufzeit keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei direkt oder indirekt abzuwerben. Unter Abwerben wird das Einwirken auf einen arbeitsvertraglich           gebundenen Arbeitnehmer mit dem Ziel, diesen zum Arbeitsplatzwechsel zu bewegen, verstanden.


19. Schlussbestimmungen 



19.1 Im Falle Widersprüchen zwischen den Angaben im Angebot/Leistungsschein und diesen AGB sowie im Falle von abweichenden schriftlichen Vereinbarungen, gehen diese Regelungen den hiesigen AGB vor. Im Übrigen gelten die       Regelungen ergänzend. 

19.2 TecBridge ist berechtigt, diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Die Ände­rungen werden entsprechend der Ankündigung wirksam, wenn der Auftraggeber nicht bis zwei (2) Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, seine Ablehnung der Änderungen schriftlich mitteilt. Lehnt der Auftraggeber frist­gemäß die Änderungen ab, so ist TecBridge berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen,    an dem die geänderten AGB in Kraft treten sollen.

19.3 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Die Textformbestimmung kann nur durch eine Vereinbarung in Textform aufgehoben werden. 


20.Anwendbares Recht und Gerichtsstand


20.1 Diese Vertragsbedingungen und die Vertragsbeziehung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

20.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem      Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz von TecBridge. TecBridge ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Sitz des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften,         insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.